Vorsicht mit der Heckenschere – wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, kann dies noch bis Ende Februar tun. Ab dem 1. März bis zum 30. September gilt dann bundesweit die gesetzliche Schonzeit. Heckenschere und Co. dürfen dann nicht mehr zum Einsatz kommen.
Dieses Verbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt für das Abschneiden, auf den Stock setzen und Beseitigen von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese sollten jedoch sehr behutsam durchgeführt werden.
Durch das Verbot werden vor allem brütende Vögel, Insekten und andere Tiere, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden, geschützt. Darum gelten die Bestimmungen nicht nur auf Flächen in der freien Natur, sondern auch für Gärten oder beispielsweise für Grünflächen am Haus.
Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann allerdings beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Hier sollten Sie sich unbedingt vorab bei der Unteren Naturschutzbehörde informieren.
Denn generell gilt: Wer das Gesetz missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. In bestimmten Fällen ist auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot möglich.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, unter den Rufnummern 0201 88-59551 und 88-59552.